Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma PTL Eventtechnik GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen PTL Eventtechnik GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende, Sach- und Dienstleistungen von PTL Eventtechnik GmbH zum Gegenstand haben.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von PTL Eventtechnik GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch PTL Eventtechnik GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot.
3. Die Nutzung der Mietgegenstände durch Dritte ist strengstens untersagt. Im Ausnahmefall kann die Firma PTL Eventtechnik GmbH ihr schriftliches Einverständnis erteilen. Die Firma PTL Eventtechnik GmbH ist nur an den Vertrag mit dem Mieter gebunden und weist Rechte und Pflichten gegenüber Dritten ab.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von PTL Eventtechnik GmbH (Mietbeginn) und endet mit dem Vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von PTL Eventtechnik GmbH (Mietende).
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
§ 5 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Stornierungsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Stornierungsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises. Wird die Kündigung rechtzeitige, sprich 30 Tage vor Mietbeginn bei PTL Eventtechnik GmbH eingereicht fällt keine Stornierungsgebühr an. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei PTL Eventtechnik GmbH maßgeblich.
§ 6 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. PTL Eventtechnik GmbH ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
4. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Veranstalterhaftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern bzw. durch seine bestehenden Versicherungsleistungen abzudecken. Außerdem ist er verpflichtet alle nötigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und deren Auflagen bzw. Vorschriften zu erfüllen.
§ 7 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in § 5 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von PTL Eventtechnik GmbH zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. PTL Eventtechnik GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 6 Abs.2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt PTL Eventtechnik GmbH zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
§ 8 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von PTL Eventtechnik GmbH statt und kann nur zum Vereinbarten Termin erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. PTL Eventtechnik GmbH behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustands der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter PTL Eventtechnik GmbH hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, um den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. PTL Eventtechnik GmbH bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 9 Verbrauchsmaterial, Handelsware
Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von PTL Eventtechnik GmbH.
§ 10 Schlussbestimmungen
1.Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PTL Eventtechnik GmbH und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden nicht in den Vertrag einbezogen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
PTL Eventtechnik GmbH bleiben alle Rechte Vorbehalten.
Stand: 01.01.2015